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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2015
- 2 Ss (OWi) 394/15, 2 Ss OWi 294/15 -
Verwertung von Ergebnissen aus einer Telefonüberwachung im Ordnungswidrigkeitenverfahren unzulässig
Verbot der Telefonüberwachung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
Ergebnisse, die sich aus einer Telefonüberwachung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergeben, sind im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht verwertbar. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wonach eine Telefonüberwachung im Ordnungswidrigkeitenverfahren unzulässig ist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des Verdachts der Bestechlichkeit wurde die Telekommunikation eines Polizeibeamten überwacht. Da sich der Verdacht jedoch nicht ausreichend bestätigte, stellte die Staatsanwaltschaft Osnabrück das Strafverfahren ein. Aus der
Amtsgericht sprach Polizeibeamten frei
Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Polizeibeamten frei. Da eine
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Verwertbarkeit der aus Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Die aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 03.07.2015
Jahrgang: 2016, Seite: 154 NJW-Spezial 2016, 154 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2016, Seite: 15 StV 2016, 15
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Dokument-Nr. 23805
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