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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2015
2 Ss (OWi) 394/15, 2 Ss OWi 294/15 -

Verwertung von Ergebnissen aus einer Telefonüberwachung im Ordnungswidrig­keiten­verfahren unzulässig

Verbot der Telefonüberwachung für das Ordnungswidrig­keiten­verfahren

Ergebnisse, die sich aus einer Telefonüberwachung im strafrechtlichen Er­mittlungs­verfahren ergeben, sind im Rahmen eines Ordnungswidrig­keiten­verfahrens nicht verwertbar. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs­widrig­keiten (OWiG), wonach eine Telefonüberwachung im Ordnungswidrig­keiten­verfahren unzulässig ist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des Verdachts der Bestechlichkeit wurde die Telekommunikation eines Polizeibeamten überwacht. Da sich der Verdacht jedoch nicht ausreichend bestätigte, stellte die Staatsanwaltschaft Osnabrück das Strafverfahren ein. Aus der Telefonüberwachung ergaben sich jedoch Hinweise, dass der Polizeibeamte gegen das niedersächsische Datenschutzgesetz verstoßen und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen hatte. Nachfolgende Ermittlungen bestätigten den Vorwurf. Gegen den Polizeibeamten wurden daher Geldbußen in Höhe von 800 und 700 EUR festgesetzt. Da dieser damit nicht einverstanden war, erhob er Klage gegen den Bußgeldbescheid.

Amtsgericht sprach Polizeibeamten frei

Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Polizeibeamten frei. Da eine Telefonüberwachung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens unzulässig sei, dürfen Erkenntnisse, die durch eine Telefonüberwachung im Rahmen eines Strafverfahrens gewonnen wurden, nicht Grundlage für weitere Ermittlungen zur Erhärtung des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit sein. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Verwertbarkeit der aus Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Die aus der Telefonüberwachung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse dürfen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verwertet werden. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 3 OWiG. Nach dieser Vorschrift sei eine Überwachung der Telekommunikation im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz generell unzulässig. Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis sei eine schwerwiegende Ermittlungsmaßnahme. Es sei nicht nur die Anordnung einer Telefonüberwachung zum Zwecke der Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit unzulässig, sondern auch die Auswertung einer zur Aufklärung einer Straftat in zulässiger Weise angeordneten Telefonüberwachung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 03.07.2015
Aktuelle Urteile aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 154
NJW-Spezial 2016, 154
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2016, Seite: 15
StV 2016, 15

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Dokument-Nr.: 23805 Dokument-Nr. 23805

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