wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.01.2018
2 U 105/17 -

Veranstalter eines Speedwayrennens haftet für Verletzungen eines Zuschauers nach Motorradkollision

Je größer die Gefahr, desto höher die Sicherheits­anforderungen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Veranstalter eines Speedwayrennens für Verletzungen eines Zuschauers haftet, die diesem aufgrund eines durch die Luft geflogenen Motorrades nach eine Kollision entstanden sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Zuschauerbereich bei einem Speedway- oder Sandbahnrennen war von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehten, durch eine 1,2 Meter hohe Betonmauer getrennt. An deren Innenseite befand sich ein Luftkissenwall. Drei Meter von der Betonmauer entfernt war ein Seil gespannt. Dahinter standen die Zuschauer. Direkt nach dem Start kollidierten zwei Motorräder und fielen zu Boden. Ein drittes Motorrad fuhr auf und wurde über die Betonwand katapultiert. Es verfing sich in dem Seil und prallte auf den Oberschenkel eines Zuschauers, der dadurch einen Oberschenkelbruch erlitt.

Krankenkasse verlangt Behandlungskosten vom Veranstalter erstattet

Die klagende Krankenkasse verlangte von dem beklagten Veranstalter die Behandlungskosten in Höhe von rund 6.000 Euro. Sie vertrat die Auffassung, dass der Veranstalter seine Verkehrssicherung verletzt hätte. Er hätte einen Fangzaun errichten müssen. Der Veranstalter argumentierte, es gebe nahezu kein Unfallrisiko bei Speedwayrennen. Die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen entsprächen der Üblichkeit und den Vorschriften des Rennsportverbandes.

Veranstalter muss alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen treffen

Das Oberlandesgericht Oldenburg bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und gab der Krankenkasse Recht. Zwar sei eine vollkommene Verkehrssicherheit gegen jede denkbare Gefahr und die jeden Unfall ausschließe, nicht zu erwarten. Es müssten aber alle Maßnahmen ergriffen werden, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Je größer die Gefahr sei, desto höher seien die Sicherheitsanforderungen.

Katapultwirkung bei Zusammenstoß von Motorrädern nicht ungewöhnlich

Nach diesen Grundsätzen wäre im konkreten Fall ein zusätzlicher Fangzaun erforderlich gewesen. Denn der Unfallverlauf sei bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich. Es sei alles andere als lebensfern, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde.

Verkehrssicherungspflichtiger muss notwendige Sicherungsmaßnahmen eigenverantwortlich prüfen

Der Veranstalter könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Sicherungsmaßnahmen den Rahmen des Üblichen und den Auflagen des Verbandes entsprochen hätten. Ein Verkehrssicherungspflichtiger habe eigenverantwortlich zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen erforderlich seien.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26023 Dokument-Nr. 26023

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26023

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?