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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.01.2018
- 2 U 105/17 -
Veranstalter eines Speedwayrennens haftet für Verletzungen eines Zuschauers nach Motorradkollision
Je größer die Gefahr, desto höher die Sicherheitsanforderungen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Veranstalter eines Speedwayrennens für Verletzungen eines Zuschauers haftet, die diesem aufgrund eines durch die Luft geflogenen Motorrades nach eine Kollision entstanden sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schäden zu bewahren.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Zuschauerbereich bei einem Speedway- oder Sandbahnrennen war von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehten, durch eine 1,2 Meter hohe Betonmauer getrennt. An deren Innenseite befand sich ein Luftkissenwall. Drei Meter von der Betonmauer entfernt war ein Seil gespannt. Dahinter standen die
Krankenkasse verlangt Behandlungskosten vom Veranstalter erstattet
Die klagende Krankenkasse verlangte von dem beklagten
Veranstalter muss alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen treffen
Das Oberlandesgericht Oldenburg bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und gab der Krankenkasse Recht. Zwar sei eine vollkommene Verkehrssicherheit gegen jede denkbare Gefahr und die jeden Unfall ausschließe, nicht zu erwarten. Es müssten aber alle Maßnahmen ergriffen werden, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Je größer die Gefahr sei, desto höher seien die Sicherheitsanforderungen.
Katapultwirkung bei Zusammenstoß von Motorrädern nicht ungewöhnlich
Nach diesen Grundsätzen wäre im konkreten Fall ein zusätzlicher Fangzaun erforderlich gewesen. Denn der Unfallverlauf sei bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich. Es sei alles andere als lebensfern, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein
Verkehrssicherungspflichtiger muss notwendige Sicherungsmaßnahmen eigenverantwortlich prüfen
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- OLG Hamm: Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" haftet für mangelnde Sicherheit
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.11.2010
[Aktenzeichen: I-9 U 44/10]) - OLG Frankfurt am Main präzisiert Verkehrssicherungspflichten bei Bundesligafußballspielen
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: 3 U 140/10])
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Dokument-Nr. 26023
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