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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.11.2010
I-9 U 44/10 -

OLG Hamm: Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" haftet für mangelnde Sicherheit

Veranstalterin verletzte ihre Verkehrssicherungspflichten durch das nicht ausreichende Sichern der Tribüne

Ein Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im hiesigen Fall zeigte die Beklagte, eine Event-GmbH, während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines "Public-Viewing-Events" Länderspiele und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert wurde.

Sturzverletzung aus 80 cm Höhe

Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte die Veranstalterin erfolgreich unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

OLG: Kläger trägt zu 50 % Mitverschulden

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranstalterin verletzt und hafte daher dem Kläger für die entstandenen Schäden. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Anders als die erste Instanz vor dem Landgericht Essen beurteilte das Oberlandesgericht Hamm das Mitverschulden des Klägers mit 50 statt mit 25 %. Die Gefahr sei bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können. Das Gericht sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz in Höhe von etwa 3.300 Euro zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 11903 Dokument-Nr. 11903

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