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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.11.2010
- I-9 U 44/10 -
OLG Hamm: Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" haftet für mangelnde Sicherheit
Veranstalterin verletzte ihre Verkehrssicherungspflichten durch das nicht ausreichende Sichern der Tribüne
Ein Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im hiesigen Fall zeigte die Beklagte, eine Event-GmbH, während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines "Public-Viewing-Events" Länderspiele und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher
Sturzverletzung aus 80 cm Höhe
Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte die Veranstalterin erfolgreich unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
OLG: Kläger trägt zu 50 % Mitverschulden
Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranstalterin verletzt und hafte daher dem Kläger für die entstandenen Schäden. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 11903
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