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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.03.2015
- 2 U 111/14 -
Landwirt hat Anspruch auf Schadenersatz nach Belieferung mit dioxinbelastetem Futter
Zur Schadensersatzpflicht einer Futtermittelherstellerin
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Futtermittelherstellerin nach Lieferung dioxinbelasteten Futters zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die
Klägerin erstattet durch Entsorgung der Eier entstandenen Schaden - Erstattung der Umsatzeinbußen verweigert
Über den Jahreswechsel 2010/2011 sperrte der Landrat des Kreises Cloppenburg zwei Ställe des Beklagten. Die Klägerin erstattete dem Beklagten den Schaden, der durch die
Landwirt verlangt weiteren Schadensersatz
Mit ihrer Klage verlangte die Futtermittelherstellerin die Bezahlung von rund 20.000 Euro für andere, nicht streitige Futtermittellieferungen. Der Landwirt rechnete dagegen mit seiner Schadensersatzforderung auf und verlangte daraus die Zahlung von 23.000 Euro. Das Landgericht und der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gaben dem Landwirt Recht. Auf die Revision der Futtermittelherstellerin hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf.
BGH verneint verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Landwirts
Anders als den Richtern des 12. Zivilsenats genügte den Bundesrichtern der
Richter des 2. Zivilsenats von Verfütterung dioxinbelasteter Futtermittel überzeugt
Die Richter des 2. Zivilsenats, die sich nunmehr mit dem Rechtstreit zu befassen hatten, zeigten sich aber davon überzeugt, dass das verfütterte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Oldenburg, Urteil vom 28.01.2013
[Aktenzeichen: 4 O 2100/12] - Verdacht einer Dioxinbelastung im Futtermittel ausreichend für Schadenersatzanspruch
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18.06.2013
[Aktenzeichen: 12 U 26/13]) - BGH zur Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2014
[Aktenzeichen: VIII ZR 195/13])
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Dokument-Nr. 20826
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