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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.09.2006
- 4 U 25/06 -
Ebay: Verkäufer kann bei Schreibfehler im Ebay-Angebot den Kaufvertrag anfechten
Schreibfehler ist Erklärungsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB
Mit dem Abschluss einer Onlineauktion kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Dieser kann jedoch angefochten werden, wenn durch einen Tippfehler der Startpreis zu niedrig angesetzt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im Fall bot der Verkäufer (Beklagte) einen PKW zur Versteigerung auf Ebay an. Als Startpreis legte er 1.000 britische Pfund fest. Von der Angebotsseite aus verlinkte er auf seine Firmenhomepage, auf der dieser Wagen mit einem Verkaufspreis von 15.000 Euro versehen war. Der Käufer (Kläger) gab mit 1.751 britischen Pfund das Höchstgebot ab und verlangte daraufhin die Herausgabe des PKW, was der Verkäufer verweigerte. Er teilte dem Käufer per E-Mail mit, dass er den Startpreis irrtümlich mit 1.000 statt 10.000 britischen Pfund zu niedrig angesetzt hatte.
Erklärungsirrtum berechtigt zur Anfechtung
Das Gericht wies die Klage des Käufers auf Herausgabe des Autos gegen Zahlung von 1.751 britischen Pfund ab. Zwar sei ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2007
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 4489
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