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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.12.2015
- 5 U 190/14 -
Gebäudeversicherer haftet für Frostschaden im Ferienhaus
Zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle der Heizung im Ferienhaus ausreichend
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für einen Frostschaden in einem Ferienhaus haftet.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen geklagt, der Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde Moormerland ist. Anfang Februar 2012 herrschten dort Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus des Klägers war zu dieser Zeit nicht bewohnt. Die
Versicherer hält Einstellen der Ventile der Heizkörper in die sogenannte Sternstellung bei Minusgraden für nicht ausreichend
Der Kläger nahm seinen Gebäudeversicherer vor dem Landgericht Aurich auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 11.000 Euro in Anspruch. Er behauptete, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar das Ferienhaus regelmäßig kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der
LG: Ferienhaus war nicht ausreichend beheizt
Das Landgericht Aurich vernahm mehrere Zeugen und gab der Klage sodann teilweise statt. Es zeigte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei - die
OLG: Ferienhaus war ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert
Dagegen legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts und gab der Klage bis auf einen kleinen Teilbetrag statt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt habe. Das Ferienhaus sei ausreichend beheizt und gegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Aurich, Urteil vom 06.05.2014
[Aktenzeichen: 3 O 473/12]
- BGH zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2008
[Aktenzeichen: IV ZR 233/06]) - Hauseigentümer müssen Heizungsanlagen im Winter regelmäßig überprüfen
(Landgericht Bonn, Urteil vom 21.11.2006
[Aktenzeichen: 10 O 203/06]) - Fehlende Leerung und Absperrung wasserführender Leitungen in lange leerstehendem Gebäude ist grob fahrlässig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2024
[Aktenzeichen: 7 U 251/20])
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Dokument-Nr. 22104
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