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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.12.2015
5 U 190/14 -

Gebäudeversicherer haftet für Frostschaden im Ferienhaus

Zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle der Heizung im Ferienhaus ausreichend

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für einen Frostschaden in einem Ferienhaus haftet.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen geklagt, der Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde Moormerland ist. Anfang Februar 2012 herrschten dort Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus des Klägers war zu dieser Zeit nicht bewohnt. Die Heizungsanlage (Baujahr 2009) fiel aus, mehrere Leitungen und Heizkörper platzten. Dadurch kam es zu einem erheblichen Wasserschaden.

Versicherer hält Einstellen der Ventile der Heizkörper in die sogenannte Sternstellung bei Minusgraden für nicht ausreichend

Der Kläger nahm seinen Gebäudeversicherer vor dem Landgericht Aurich auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 11.000 Euro in Anspruch. Er behauptete, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar das Ferienhaus regelmäßig kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft habe. Die Ventile der Heizkörper hätten auf Stufe eins bzw. zwischen der sogenannten Sternstellung und Stufe eins gestanden. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Der beklagte Gebäudeversicherer bestritt das Vorbringen des Klägers und vertrat den Standpunkt, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die sogenannte Sternstellung zu bringen.

LG: Ferienhaus war nicht ausreichend beheizt

Das Landgericht Aurich vernahm mehrere Zeugen und gab der Klage sodann teilweise statt. Es zeigte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei - die Heizungsanlage habe mit der Einstellung eines "Ferienprogramms" eine zu geringe Temperatur gehabt - und die Kontrollen durch das von dem Kläger beauftragte Ehepaar (zwei Mal die Woche) nicht genügt hätten. Der Kläger habe seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt, weswegen ihm nur 50 % der Versicherungsleistung zustehe.

OLG: Ferienhaus war ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert

Dagegen legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts und gab der Klage bis auf einen kleinen Teilbetrag statt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt habe. Das Ferienhaus sei ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen. Die Ventile der Heizkörper hätten zumindest auf der sogenannten Sternstufe gestanden und das "Ferienprogramm" habe eine Frostsicherung enthalten. Die Heizungsanlage sei auch ausreichend kontrolliert worden. Das von dem Kläger beauftragte Ehepaar habe zwei Mal die Woche in dem Ferienhaus nach dem rechten gesehen und alles überprüft. Eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung sei bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 eine zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend. Es obliege einem Versicherungsnehmer hingegen nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Aurich, Urteil vom 06.05.2014
    [Aktenzeichen: 3 O 473/12]
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Dokument-Nr.: 22104 Dokument-Nr. 22104

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