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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.11.1998
- 5 U 67/98 -
Schadensersatzanspruch: Patient muss fehlenden Hinweis auf Notwendigkeit einer Nachuntersuchung nach Sterilisation beweisen
Arzt muss Patienten grundsätzlich über die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen aufklären
Ein Mann, der von einem Arzt Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über eine notwendige Nachuntersuchung bei einer Sterilisation verlangt, muss beweisen, dass der Arzt ihn nicht auf die Notwendigkeit der Nachuntersuchung hingewiesen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im hiesigen Rechtsfall entschloss sich ein Mann, der schon drei Kinder hatte, 1991 zur
Frau nach Sterilisation des Mannes wieder schwanger
Bei Sterilisationen kann trotz vollständiger Unterbrechung des Samenleiters nie ausgeschlossen werden, dass der Samenleiter wieder zusammenwächst und wieder funktionsfähig wird (so genannte Rekanalisation). Daher ist ein Jahr nach dem Eingriff eine vierte Nachuntersuchung notwendig. Zu dieser erschien der Mann nicht. 1995 wurde die Ehefrau des sterilisierten Mannes erneut schwanger und gebar einen Sohn.
Patient beanstandet, nicht auf notwendige vierte Untersuchung hingewiesen worden zu sein
Der Mann verklagte den Urologen vor dem Landgericht Oldenburg auf Zahlung des Unterhalts für den Sohn. Er behauptete, der
Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, vernahm den Kläger als Partei und vernahm Zeuginnen aus der Praxis. Schließlich wies das Gericht die Klage ab. Der Patient legte Berufung ein. Diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen.
Sterilisation wurde im Einklang mit medizinischen Behandlungsregeln ordnungsgemäß vorgenommen
Hinsichtlich der angeblichen Behandlungsfehler führte das Gericht aus, dass auf der Grundlage der eingehenden Sachverständigenberatung feststehe, dass der Beklagte die
Patient hinsichtlich angeblich fehlender Information über Nachuntersuchung beweispflichtig
Zur fehlenden Aufklärung über die Notwendigkeit der Nachuntersuchung führt das Oberlandesgericht aus, dass der klagende Patient beweispflichtig dafür sei, dass der
Patient wurde unstreitig auf Notwendigkeit weiterer Vorsorgemaßnahmen hingewiesen
Das Oberlandesgericht vernahm zusätzlich noch den
Patient bringt keine ausreichende Beweise für mangelnden Hinweis des Arztes vor
Das Gericht kam letztlich zu dem Ergebnis, dass der Patient nicht bewiesen habe, dass er nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Da der klagende Patient hierfür jedoch beweispflichtig sei, sei zugunsten des beklagten Urologen davon auszugehen, dass er hinreichend aufgeklärt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2010
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10639
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