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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 02.04.2015
6 U 34/15 -

Schüler hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Unfall im Chemieunterricht

Schmerzens­geld­anspruch besteht nur bei vorsätzlichem Handeln

Ein Schüler, der bei einem Experiment im Chemieunterricht verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen hat, um den Schulfrieden nicht zu stören. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, mit der das Gericht die Klage eines Schülers, vertreten durch seine Eltern auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro abgewiesen hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Schüler der 6. Klasse einer Oberschule im Landkreis Osnabrück hatte im September 2012 an einem Standardexperiment zur Unterrichtseinheit "Verbrennung" teilgenommen. Dazu erhielten die Schüler einen Bunsenbrenner, ein Schälchen und darin etwas Brennspiritus. Ihre Aufgabe bestand darin, ein in der Flamme des Bunsenbrenners zum Glühen gebrachtes Holzstäbchen in die Nähe des Schälchens zu führen und dabei zu beobachten, wann die Flüssigkeit in Brand geriet. Der Schüler saß auf der linken Seite des Klassenraumes als die Chemielehrerin auf der gegenüberliegenden Seite der Klasse in eines der Schälchen Brennspiritus nachfüllte. Dabei entzündete sich auch die Flüssigkeit in der Flasche, die die Lehrerin in der Hand hielt. Der brennende Spiritus entwich und traf den Schüler, der dadurch Verbrennungen an Gesicht, Hals und Oberkörper erlitt. Er musste stationär behandelt werden. Die Erstversorgung mit Abtragen der Brandblasen erfolgte unter Vollnarkose.

Zahlung von Schmerzensgeld bei einem Schulunfall vom Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen

Ebenso wie das Landgericht sahen auch die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht als gegeben an. Während andere Schäden, wie beispielsweise die Behandlungskosten, von der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet werden, hat der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen, um den Schulfrieden nicht zu stören. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Unfallverursachung und das Herbeiführen der Verletzungsfolgen vorsätzlich geschahen.

OLG: Vorsätzliches Handeln nicht erkennbar

Das Oberlandesgericht konnte einen solchen Vorsatz bei der Lehrerin nicht feststellen. Selbst wenn sie die Entzündung des Spiritus bewusst fahrlässig herbeigeführt hätte, so bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit dem Verletzungserfolg "einverstanden" war, so die Richter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil
    [Aktenzeichen: 5 O 596/14]
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Dokument-Nr.: 21074 Dokument-Nr. 21074

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Kommentare (4)

 
 
Roland Berger schrieb am 25.05.2015

Meines Erachtens hat sich die Lehrerin mit Ihrer Handlung strafbar gemacht, so daß hier ein deliktischer Anspruch des Schülers durchaus gegeben ist.

Die Chemielehrerin wußte aufgrund ihrer Ausbildung und Fachkenntnisse, wie gefährlich ihre "Experimente" sind. Sie hat den Erfolg billigend, d.h. bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen ("... es wird schon nichts passieren..."). Die Entscheidungen des LG und OLG sind für mich beim besten Willen nicht nachvollziehbar.

Gerhard antwortete am 25.05.2015

Dem kann ich mich nur voll und ganz anschließen. Solche Urteile sind einfach eine Schande. Aber das kennen wir ja von deutschen Gerichtshöfen zur Genüge.

Armin antwortete am 28.05.2015

Diese Überlegung finde ich sehr interessant und auch richtig. - Wie es wohl gewesen wäre, wenn sich die Lehrerin verletzt hätte, da wäre sicherlich der Schüler der den "Schaden" verursacht hätte, von der Schulbehörde für Entgeltfortzahlung, Krankheitsaufwendungen etc. haftbar gemacht worden und natürlich wären die sehr viel höher gewesen ....

Mys antwortete am 28.05.2015

Eben nicht. Ich denke das Gesetz war eben so gedacht, dass die Schüler sich nicht gegenseitig verklagen können. Und die Lehrer keinen Schüler verklagen können. Ausnahme: Vorsatz.

Der Fall hier ist aber bedauerlich und auch mit meinem Rechtsverständnis nicht vereinbar. Da müsste man aber die Formulierung des Gesetzes ändern.

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