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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22.02.2017
- 21 Ss OWi 38/17 (Z) -
Verkehrsordnungswidrigkeit aufgrund Mitsichführens eines Smartphones mit aufgerufener Blitzer-App
Smartphone dient zur unzulässigen Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
Führt ein Autofahrer ein Smartphone mit sich, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen ist, begeht er eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1c StVO. Denn in diesem Fall stellt das Smartphone ein zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unzulässiges Gerät dar. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Güstrow hatte einen Autofahrer im September 2016 wegen des fahrlässigen Betreibens eines technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen zu einer
Unzulässiges Mitsichführen eines Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Dieser habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Denn bei dem während der Fahrt eingeschalteten, in einer Halterung an der Windschutzscheibe befestigten und mit der aufgerufenen
Smartphone zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt
Zwar möge ein
Fehlende aktive Suche nach Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unerheblich
Dass Mobiltelefone mit installierter und aufgerufener
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Güstrow, Urteil vom 14.09.2016
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Jahrgang: 2017, Seite: 266 NJW-Spezial 2017, 266
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Dokument-Nr. 26141
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