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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2021
- 4 U 21/20 -
Gemeinde haftet für nicht ordnungsgemäßen Zustand des Schachtdeckels eines Kanaleinstiegs
Keine Haftung bei Nachweis des Abhebens des Schachtdeckels durch Dritte
Eine Gemeinde haftet grundsätzlich für den nicht ordnungsgemäßen Zustand des Schachtdeckels eines Kanaleinstiegs. Die Haftung besteht nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schachtdeckel von Dritten bewegt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Mittag im März 2018 benutzte eine Fußgängerin einen
Anspruch auf Schadensersatz wegen verkehrsunsicheren Schachtdeckels
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 HaftpflG ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des verkehrsunsicheren Schachtdeckels zu.
Kein Nachweis des Abhebens des Schachtdeckels durch Dritte
Soweit die Beklagte anführte, so das Oberlandesgericht, dass der
Kein Mitverschulden der Fußgängerin
Der Klägerin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Mitverschulden anzulasten. Denn eine Bürgerin könne grundsätzlich darauf vertrauen, in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2020
[Aktenzeichen: 4 O 72/19]
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Dokument-Nr. 30462
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