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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2017
- 3 U 24/17 -
Kein Schadensersatzanspruch wegen Fällens eines Grenzbaums ohne Zustimmung bei Pflicht zur Zustimmung
Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
Einem Grundstückseigentümer steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Nachbar einen Grenzbaum ohne seine Zustimmung fällt, der Grundstückseigentümer aber zur Zustimmung verpflichtet ist. Der Nachbar kann in diesem Fall den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einer
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht wies die Schadensersatzklage ab. Zwar hätten die Beklagten eine Eigentumsverletzung begangen, da sie die Bäume ohne Zustimmung der Kläger gefällt haben. Jedoch hätten die Kläger dem Fällen ohnehin zustimmen müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ein Anspruch auf
Zustimmungspflicht zum Fällen der Bäume
Nach § 923 Abs. 2 BGB sei ein
Möglichkeit des Hinauszögerns des Fällens nicht schutzwürdig
Dass den Klägern die Möglichkeit genommen wurde, durch einen Streit über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 269 NJW-RR 2018, 269 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 247 NZM 2018, 247
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Dokument-Nr. 27994
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