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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018
- 1 U 145/17 -
Patientin hat Anspruch auf Schmerzensgeld wegen vergessener OP-Nadel im Bauchraum
Zurücklassen der Nadel im Bauchraum stellt schuldhaften Behandlungsfehler dar
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass einer Patienten wegen einer im Bauchraum vergessenen OP-Nadel Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und Schadensersatz u.a. wegen noch nicht vorhersehbarer Schäden zusteht.
Die heute 30-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahens unterzog sich im März 2014 einer urologischen
Berufungsklägerin sieht in unterbliebener Zählkontrolle keinen Behandlungsfehler
Das Landgericht Ulm hatte die Beklagte bereits zu
Ärzte alle möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen unbeabsichtigtes Zurücklassen von Fremdkörpern treffen
Das Oberlandesgericht Stutthart gab der Geschädigten überwiegend Recht und reduzierte lediglich das erstinstanzlich verhängte
Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro angemessen und ausreichend
Das unbemerkte Zurücklassen der Nadel habe bei der Klägerin zu einem Schaden geführt. Sie sei nicht nur durch die regelmäßigen Lagekontrollen der Nadel, sondern auch durch das Wissen um die Nadel im Körper und die Ungewissheit über die Erforderlichkeit einer
Relevante Normen:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 630 a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 630 h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung
§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
- Landgericht Ulm, Urteil vom 25.10.2017
[Aktenzeichen: 6 O 302/15]
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Dokument-Nr. 26851
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