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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.06.2024
- 1 U 34/23 -
Impfärzte haften nicht für etwaige Impfschäden
Werden Privatpersonen hoheitlich tätig, haftet gegenüber dem Geschädigten nur der Staat
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Schadensersatzklage gegen eine Impfärztin nach einer Corona-Schutzimpfung abgewiesen. Impfärzte handelten im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne hoheitlich. Bei etwaigen Aufklärungsfehlern kommen daher nur Staatshaftungsansprüche gegen den Staat in Betracht, nicht aber Schadenersatzansprüche eines Impfgeschädigten gegen die Ärzte persönlich.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von ihrer Impfärztin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro und
Verimpfen von Corona-Impfstoffen ist hoheitliche Tätigkeit
Das OLG hat die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zu der Frage, ob die Klägerin ausreichend aufgeklärt worden war, hat sich der Senat – anders als das LG – hingegen nicht verhalten. Denn der Senat hat die Klage bereits mangels Passivlegitimation der beklagten Impfärztin abgewiesen, da die Impfärztin schon nicht die zutreffende Anspruchsgegnerin etwaiger Ansprüche ist. Das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu Beauftragte ist nach dem Urteil des OLG als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2024
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34130
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