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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.06.2018
- 13 U 55/17 -
Dienstherr hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Dienstunfähigkeit einer Beamtin nach Hundebiss während des Sabbatjahres
Voraussetzungen eines Anspruchübergangs gemäß § 81 LBG BW nicht erfüllt
Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Schadensersatzprozess wegen der Dienstunfähigkeit einer Beamtin durch einen Hundebiss während ihres Sabbatjahres Ansprüche des Dienstherrn verneint. Das Landgericht Rottweil hatte zuvor dem Land Baden-Württemberg als Dienstherrn der verletzten Beamtin über 7.000 Euro zugesprochen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
OLG verneint Ersatzanspruch für bezahlte Dienstbezüge während der Dienstunfähigkeit
Dagegen hat das Oberlandesgericht entschieden, dass dem klagenden Land kein Ersatzanspruch für die im Zeitraum der
Keine Dienstleistungspflicht im Freistellungsjahr
Eine Beeinträchtigung der
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Ursächlichkeit zwischen Schadensereignis und Leistungspflicht
Zudem fehle es an der nach dem Wortlaut des § 81 LBG BW erforderlichen Ursächlichkeit zwischen dem
Auf die Berufung des Hundehalters wurde somit seine Verurteilung zur Erstattung der vom Land während der
Relevante Normen:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 833 Haftung des Tierhalters
1 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
§ 81 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg
Übergang des Schadenersatzanspruchs
(1) Werden Beamtinnen und
§ 69 LBG BW
(4) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Dienstbereich, auch für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten, zulassen, dass Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 auf Antrag in der Weise bewilligt wird, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Das Freistellungsjahr soll am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
- Landgericht Rottweil, Urteil vom 08.03.2018
[Aktenzeichen: 6 O 29/16]
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Dokument-Nr. 26080
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