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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.07.2013
2 U 157/12 -

Molkerei darf Milchtüten nicht mehr mit Bezeichnung "Mark Brandenburg" vermarkten

Irreführung der Verbraucher über Herkunft der Milch lag vor

Einer Molkerei wurde es untersagt ihre Milchtüten mit der Bezeichnung "Mark Brandenburg" zu vermarkten. Denn die Milch wurde entgegen den Erwartungen der Verbraucher nicht in Brandenburg, sondern in Köln abgefüllt. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine Irreführung der Verbraucher.

In dem zugrunde liegenden Fall ging der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Aufmachung der Milchtüten einer Molkerei vor. Auf den Milchtüten stand groß "Mark Brandenburg". Nach Ansicht des Vereins werde damit der falsche Eindruck erweckt, die Milch werde dort auch abgefüllt. Tatsächlich kam die Milch aus verschiedenen Regionen Deutschlands, teilweise aus Brandenburg und wurde in Köln abgefüllt. Die Molkerei wies eine Irreführung der Verbraucher zurück. Denn immerhin habe auf der Verpackung der Hinweis gestanden: "Milch von deutschen Bauernhöfen - Abgefüllt in Köln". Zudem habe die Milch von Kühen aus Brandenburg gestammt. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht Stuttgart zurückgewiesen wurde, legte der Verein Berufung ein.

Bezeichnung rief unrichtige Vorstellung über geographische Herkunft hervor

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Vereins. Eine Irreführung der Verbraucher habe vorgelegen (vgl. § 127 Abs. 1 MarkenG, § 5 UWG und § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB). Denn die angegriffene Bezeichnung habe bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Milch hervorgerufen. Ein erheblicher Teil der Verbraucher habe die Bezeichnung "Mark Brandenburg" so verstanden, dass das Produkt aus dieser Region kommt. Insbesondere im Kontext mit einem Produkt aus dem ländlichen Raum werde die Verbindung hergestellt, dass dieses Nahrungsmittel einen Bezug zu jener auch landwirtschaftlich genutzten Landschaft besitzt.

Milchkuhhaltung in Brandenburg genügte nicht zur Verneinung einer Irreführung

Zwar sei der Molkerei nach Ansicht des Oberlandesgerichts zuzugestehen gewesen, dass jedenfalls die Milchkuhhaltung in Brandenburg stattfand. Die Irreführung habe sich aber gerade auf den Ort der Abfüllung bezogen. Ein wesentlicher Teil der Verbraucher werde bei der angegriffenen Bezeichnung nicht annehmen, dass die Milch 450 km außerhalb Brandenburgs weiterverarbeitet und dann als Produkt aus Brandenburg beworben wird.

Benutzung der Bezeichnung im Zusammenhang mit "Frischmilch" verstärkte Irreführung

Außerdem sei zu beachten gewesen, so die Richter weiter, dass die Bezeichnung im Zusammenhang mit "Frischmilch" verwendet wurde. Zwar wisse der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, dass auch Frischmilch in Kühlketten transportiert und so nach Verarbeitung gehalten und nicht ausschließlich erzeugerfrisch verkauft wird. Gleichwohl drücke die Bezeichnung eine gewisse Erzeugernähe auch in der Verarbeitung aus, die mit einem Transport nach Köln und einer dortigen zentralen Verarbeitung mit den Verbrauchererwartungen nichts zu tun hat.

Irreführung war relevant

Darüber hinaus sei aus Sicht der Richter auch die Voraussetzung einer relevanten Irreführung im Sinne des § 5 UWG gegeben gewesen. Denn für den Verbraucher sei die Herkunft von Bedeutung. So könne ihm daran gelegen sein, einen bestimmten Landstrich oder kleinere Erzeuger- und Vertriebsstrukturen zu unterstützen. Des Weiteren können die Frage der Nachhaltigkeit und die Länge der Transportwege von Bedeutung sein. Ebenso eine landsmannschaftliche Verbundenheit.

Verbot der Bezeichnung war verhältnismäßig

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass das Verbot der Verwendung der Bezeichnung im Sinne des § 127 MarkenG verhältnismäßig war. Die Interessensabwägung habe ergeben, dass von einem Verbotserfordernis auszugehen war. Denn ein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung unrichtiger Angaben über die Herkunft habe nicht bestanden.

Hinweis auf Abfüllort war unerheblich

Die Irreführung der Verbraucher sei zudem nicht durch den Hinweis auf den Abfüllort ausgeschlossen worden. Zwar erkannte das Gericht an, dass durch solche Zusätze die Gefahr der Irreführung begegnend werden kann. An solchen Zusätzen sein jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Hier sei der Zusatz jedenfalls nicht ins Auge gesprungen. Er ging vielmehr aufgrund seiner relativ kleinen, weißen Schrift auf den blass-blauen Hintergrund unter. Der Zusatz wurde auch nicht durch beispielsweise einem Sternchenhinweis mit der Bezeichnung "Mark Brandenburg" verbunden.

Als Marke geschützte Bezeichnung gewährte kein Freibrief für Irreführung

Schließlich führte das Gericht noch an, dass die als Marke geschützte Bezeichnung keinen Freibrief für eine Irreführung der Verbraucher begründete.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.08.2012
    [Aktenzeichen: 14 O 59/12]
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