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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 10.11.2023
3 U 23/23 -

Reiseveranstalter und Tourguide haften nicht für durch Selbstgefährdung verursachten tödlichen Motorradunfall

Fehlen eines haftungs­begründenden Zusammenhangs

Verunglückt bei einer Motorradtour einer der Teilnehmer tödlich, weil er zu schnell fährt, so haftet dafür weder der Reiseveranstalter noch der Tourguide. Es fehlt insofern der haftungsbegründende Zusammenhang. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2019 verunglückte bei einer Motorradtour in Kroatien einer der Teilnehmer tödlich. Der 53-jährige, erfahrene Motorradfahrer fuhr bei dem Befahren einer Rechtskurve mit sich verengenden Kurvenradius in die Gegenfahrbahn hinein, kam nach links von der Fahrbahn ab und stürzte eine Abhang hinunter. Er zog sich dabei schwere Verletzungen zu und verstarb schließlich einige Monate später im Krankenhaus. Die Beweisaufnahme ergab später, dass der Motorradfahrer zu schnell fuhr. Es wurde vermutete, dass er den Anschluss an seine Gruppe nicht verpassen wollte. Bei der Tour gab es drei Gruppen, je nach Fahrerfahrung. Der verunglückte Motorradfahrer fuhr in der ersten Gruppe, die für erfahrene Fahrer vorgesehen war. Ein Wechsel der Gruppen war jederzeit möglich. Die Krankenversicherung des Motorradfahrer klagte schließlich gegen die Reiseveranstalterin und den Tourguide der ersten Gruppe auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Tübingen wies die Schadensersatzklage ab. Es ging davon aus, dass der Unfall durch einen Fahrfehler des Verunfallten verursacht worden sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Beklagte haben die Verletzung des Geschädigten nicht in zurechenbarer Weise verursacht. Der Geschädigte habe den Unfall durch eine Selbstgefährdung verursacht. Er sei mit einer Geschwindigkeit gefahren, bei der er das Motorrad nicht mehr habe beherrschen können. Dies könne den Beklagten nicht zugrechnet werden. Es habe hier auch nicht die Gefahr bestanden, dass er im Falle eines Abreißens zur ersten Gruppe auf sich allein gestellt gewesen wäre. Er habe sich vielmehr jederzeit zurückfallen lassen können und sich der zweiten oder dritten Gruppe anschließen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2024
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Tübingen, Urteil vom 13.01.2023
    [Aktenzeichen: 3 O 126/21]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2024, Seite: 354
MDR 2024, 354
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2024, Seite: 599
NJW-RR 2024, 599
 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2024, Seite: 66
RRa 2024, 66

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Dokument-Nr.: 34197 Dokument-Nr. 34197

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