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Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss vom 27.08.2013
1 Ss Rs 26/13 (63) -

Beobachtung einer für die Nutzung eines Mobiltelefons typischen Handbewegung begründet keine Geldbuße wegen Benutzen eines Mobiltelefons während der Autofahrt

Typische Handbewegung rechtfertigt nicht Annahme des Haltens eines Handys

Wird eine für die Nutzung eines Mobiltelefons typische Handbewegung beobachtet, rechtfertigt dies nicht die Annahme, der Autofahrer habe ein Handy in der Hand gehabt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beobachtete ein Polizeibeamter, wie ein Autofahrer während der Fahrt seine Hand Richtung Ohr bewegte und wieder zurück in Richtung Mittelkonsole bzw. Armaturenbrett. Der Polizeibeamte nahm aufgrund der beobachteten Handbewegung an, der Autofahrer habe ein Handy in der Hand gehabt. Daraufhin wurde gegen diesen eine Geldbuße von 40 € verhängt. Da der Autofahrer damit nicht einverstanden war, kam der Fall vor Gericht.

Kein Nutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt

Das Oberlandesgericht Thüringen konnte der Beobachtung des Polizeibeamten nicht entnehmen, dass der Autofahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO nutzte. Es verwies darauf, dass der Polizeibeamte lediglich eine für die Nutzung eines Mobiltelefons typische Handbewegung wahrgenommen habe. Dieser Umstand lasse nicht den Schluss zu, der Autofahrer habe ein Mobiltelefon an sein Ohr gehalten. Denn es gäbe eine Vielzahl von Gründen, warum der Autofahrer seine Hand an sein Ohr gehalten hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (zt/zfs 2014, 113/rb)

Urteile zu den Schlagwörtern: Autofahrt | Bußgeld | Geldbuße | Handy | Smartphone | Mobiltelefon | Verbot der ... | Verbot des ... | Verwendung | Benutzung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2014, Seite: 113
zfs 2014, 113

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Dokument-Nr.: 17869 Dokument-Nr. 17869

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