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Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 30.08.2019
4 U 858/18 -

Pflicht des Vermieters zur Abstandszahlung wegen vorzeitiger Vertragsauflösung geht nicht auf Erwerber der Immobilie über

Keine Anwendung der Regelung "Kauf bricht nicht Miete" des § 566 BGB

Hat sich ein Vermieter im Gegenzug zur vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags zu einer Abstandszahlung verpflichtet, so geht diese Pflicht nicht auf den Erwerber der Immobilie über. Die Regelung "Kauf bricht nicht Miete" gemäß § 566 BGB kommt nicht zur Anwendung. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2016 vereinbarten die Parteien eines gewerblichen Mietvertrags die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses. Der Vermieter verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zu einer Abstandszahlung in Höhe von 80.000 Euro. Noch bevor es zur Auszahlung kam, verkaufte der Vermieter das Mietobjekt an eine Firma. Der Vermieter war nunmehr der Meinung, von der Zahlungspflicht befreit zu sein. Die ehemalige Mieterin müsse sich an die Firma als neue Eigentümerin des Mietobjekts wenden. Da die Mieterin dies anders sah, erhob sie gegen den ehemaligen Vermieter Klage.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Meiningen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei der Beklagte weiterhin zur Abstandszahlung verpflichtet. Die Zahlungspflicht sei nicht auf die neue Eigentümerin gemäß § 566 BGB übergegangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Abstandszahlung

Das Oberlandesgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten der Anspruch auf Abstandszahlung für die vorzeitige Vertragsauflösung zu. Dieser Anspruch sei nicht gemäß § 566 BGB auf die neue Eigentümerin übergegangen.

Keine Anwendung der Regelung "Kauf bricht nicht Miete" des § 566 BGB

Von § 566 BGB werden nur solche Rechte und Pflichten erfasst, so das Oberlandesgericht, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der neue Eigentümer trete nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen. So lag der Fall hier. Die vereinbarte Entschädigung für die vorzeitige Vertragsauflösung stehe lediglich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Die Abstandszahlung habe nicht den Fortbestand des Mietverhältnisses bezweckt, sondern dessen Ersetzung. Die Entschädigung für die Verkürzung der Mietzeit sei für sich allein keine Leistung oder Verpflichtung aus dem laufenden Mietverhältnis. Die Abstandszahlungspflicht sei daher nicht als mietrechtlich zu qualifizieren.

Abstandszahlungspflicht als Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag unerheblich

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es unerheblich, dass die Abstandszahlungspflicht als Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geregelt ist. Darauf komme es nicht an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Meiningen, Urteil vom 09.11.2018
    [Aktenzeichen: (86) 1 O 289/18]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 1635
GE 2019, 1635
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 1416
NJW-RR 2019, 1416
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 824
NZM 2019, 824

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Dokument-Nr.: 28330 Dokument-Nr. 28330

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