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Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 30.08.2019
- 4 U 858/18 -
Pflicht des Vermieters zur Abstandszahlung wegen vorzeitiger Vertragsauflösung geht nicht auf Erwerber der Immobilie über
Keine Anwendung der Regelung "Kauf bricht nicht Miete" des § 566 BGB
Hat sich ein Vermieter im Gegenzug zur vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags zu einer Abstandszahlung verpflichtet, so geht diese Pflicht nicht auf den Erwerber der Immobilie über. Die Regelung "Kauf bricht nicht Miete" gemäß § 566 BGB kommt nicht zur Anwendung. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2016 vereinbarten die Parteien eines gewerblichen Mietvertrags die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses. Der Vermieter verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zu einer
Landgericht gibt Klage statt
Das Landgericht Meiningen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei der Beklagte weiterhin zur
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Abstandszahlung
Das Oberlandesgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten der Anspruch auf
Keine Anwendung der Regelung "Kauf bricht nicht Miete" des § 566 BGB
Von § 566 BGB werden nur solche Rechte und Pflichten erfasst, so das Oberlandesgericht, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der neue Eigentümer trete nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen. So lag der Fall hier. Die vereinbarte Entschädigung für die vorzeitige
Abstandszahlungspflicht als Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag unerheblich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es unerheblich, dass die Abstandszahlungspflicht als Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geregelt ist. Darauf komme es nicht an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Meiningen, Urteil vom 09.11.2018
[Aktenzeichen: (86) 1 O 289/18]
Jahrgang: 2019, Seite: 1635 GE 2019, 1635 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 1416 NJW-RR 2019, 1416 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 824 NZM 2019, 824
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Dokument-Nr. 28330
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