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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.1999
- 3 W 198/99 -
Aufstellen einer beweglichen Wäschespinne stellt keine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar
Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Beseitigung
Das Aufstellen einer nicht festen und dauerhaften Wäschespinne im Gemeinschaftsgarten durch einen Wohnungseigentümer stellt keine bauliche Veränderung dar. Die anderen Wohnungseigentümer können daher nicht die Beseitigung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem
Anspruch auf Beseitigung der Wäschespinne bestand nicht
Das Oberlandesgerichts Zweibrücken entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Ihr habe kein Anspruch auf
Errichten einer beweglichen Wäschespinne keine bauliche Veränderung
Die Errichtung einer fest und dauerhaft im Boden verankerten
Im Boden verankertes Rohr war hinzunehmen
Zwar habe es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem fest im Boden verankerten Rohr um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2000, Seite: 59 FGPrax 2000, 59 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2000, Seite: 536 NJW-RR 2000, 536 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2000, Seite: 293 NZM 2000, 293 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2000, Seite: 256 ZMR 2000, 256
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Dokument-Nr. 15953
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