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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.1999
3 W 198/99 -

Aufstellen einer beweglichen Wäschespinne stellt keine bauliche Veränderung des Gemeinschafts­eigentums dar

Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Beseitigung

Das Aufstellen einer nicht festen und dauerhaften Wäschespinne im Gemeinschaftsgarten durch einen Wohnungseigentümer stellt keine bauliche Veränderung dar. Die anderen Wohnungseigentümer können daher nicht die Beseitigung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche des Gemeinschaftsgartens eingeräumt. Auf dieser Fläche ließ er ein Führungsrohr in die Erde ein, in dem er bei Bedarf eine Wäschespinne aufstellte. Eine Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig und klagte auf Beseitigung der Wäschespinne.

Anspruch auf Beseitigung der Wäschespinne bestand nicht

Das Oberlandesgerichts Zweibrücken entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der Wäschespinne gemäß § 1004 BGB zugestanden. Denn dies hätte das Vorliegen einer baulichen Veränderung vorausgesetzt (§ 22 Abs. 1 WEG).

Errichten einer beweglichen Wäschespinne keine bauliche Veränderung

Die Errichtung einer fest und dauerhaft im Boden verankerten Wäschespinne könne zwar eine bauliche Veränderung darstellen, so das Oberlandesgericht weiter. Eine solche habe hier aber nicht vorgelegen. Vielmehr sei die Wäschespinne nur aufgestellt worden, wenn sie zum Trocknen der Wäsche benutzt wurde. Zudem sei im Aufstellen der Wäschespinne bei Bedarf auch keine bauliche Veränderung zu sehen gewesen. Insoweit sei dies nicht anders zu behandeln, wie das Aufstellen eines sonstigen beweglichen Wäscheständers.

Im Boden verankertes Rohr war hinzunehmen

Zwar habe es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem fest im Boden verankerten Rohr um eine bauliche Veränderung handeln können. Jedoch habe diese Änderung zu keiner optischen oder sonstigen Beeinträchtigung der Miteigentümer geführt. Sie sei daher hinzunehmen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Nachbarrecht | Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2000, Seite: 59
FGPrax 2000, 59
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2000, Seite: 536
NJW-RR 2000, 536
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
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ZMR 2000, 256

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Dokument-Nr.: 15953 Dokument-Nr. 15953

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