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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 28.09.2006
- 4 U 137/05 -
Gartenhaus abgebrannt - Oberlandesgericht Zweibrücken zur Haftung von Eltern bei "zündelndem" elfjährigen Kind
Keine unbegrenzte Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder
Eltern müssen ihren elfjährigen Sohn nicht dauernd beaufsichtigen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor, dass eine Klage auf Schadensersatz abwies.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein elfjähriger Junge mit einem gleichaltrigen Kameraden gezündelt. Dabei brannte ein Gartenhaus vollständig ab. Der Eigentümer verklagte die Eltern des Elfjährigen auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Klage ab. Vor dem Landgericht waren die Eltern noch unterlegen. Dieses meinte, die Eltern hätten die Aufsichtspflicht verletzt.
Die Richter vom Oberlandesgericht sahen den Fall anders. Sie führten aus, dass Eltern nicht verpflichtet seien, einen Elfjährigen ständig zu beobachten. Dies gelte insbesondere in ländlichen Regionen, wo es durchaus üblich sei, dass Kinder über längere Zeit unbeaufsichtigt spielten. In diesen Gegenden müssten Eltern ihre Kinder nicht ständig beaufsichtigen.
Dies gelte zumindest dann, wenn wie hier im Fall, der Elfjährige vorher nie durch Zündeln oder andere Sachbeschädigungen aufgefallen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3891
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