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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2017
- OVG 11 S 53.17 -
Castor-Transporte auf dem Neckar zulässig
OVG bejaht umfassendes und ausreichendes Sicherheitskonzept für verbleibende Castor-Transporte nur von relativ kurzer Dauer
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Gemeinde Neckarwestheim gegen die Castor-Transporte auf dem Neckar zurückgewiesen. Bereits das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Eilantrag der Gemeinde gegen die atomrechtliche Beförderungsgenehmigung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit abgelehnt.
Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hatte - befristet bis November 2018 - den Transport von bestrahlten Brennelementen in Castor-Behältern auf dem Neckar vom stillgelegten AKW Obrigheim zum Zwischenlager Neckarwestheim genehmigt. Zwei Transporte haben bereits stattgefunden.
Beförderungsgenehmigung erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erweist sich die Beförderungsgenehmigung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Bedenken der Gemeinde hinsichtlich des Sicherheitskonzepts unzureichend berücksichtigt worden seien. Die Interessenabwägung gehe zu ihren Lasten. Zu berücksichtigen sei dabei zum einen der gesetzliche Auftrag, Atomkraftwerke, deren Leistungsbetrieb erloschen sei, unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Der Rückbau sei hier inzwischen derart weit fortgeschritten, dass er sich ohne den baldigen Abtransport der Brennelemente zwangsläufig erheblich verzögern würde. Zum anderen werde mit der Verbringung in das Zwischenlager Neckarwestheim im Vergleich zum Verbleib in Obrigheim ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn begründet. Ferner seien die verbleibenden Castor-Transporte jeweils nur von relativ kurzer Dauer und durch ein umfassendes Sicherheitskonzept weitreichende Vorkehrungen getroffen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24935
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