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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007
OVG 2 N 249.05 -

Islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum in allgemeinem Wohngebiet zulässig

Ein islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum kann nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf Grund des übergeleiteten Berliner Bauplanungsrechts nach Art der Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden.

Eine islamische Gemeinde plant, in Berlin-Neukölln einen früheren Einkaufsmarkt als islamisches Kulturhaus zu nutzen. Ein größerer Versammlungsraum im Gebäude soll als Gebetsraum dienen. Anders als der geplante Neubau einer Moschee in Berlin-Pankow soll das Kulturhaus kein Minarett erhalten. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte das Bezirksamt Neukölln zur Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung verpflichtet. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt.

Ein islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum kann nach Auffassung des 2. Senats auf Grund des übergeleiteten Berliner Bauplanungsrechts nach Art der Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Die im Bebauungsplan vorgesehene Regelung für Gebäude für soziale und kulturelle Zwecke gelte auf Grund der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität auch für das islamische Kultur- und Gebetshaus. Bei realistischer Prognose sei an dem geplanten Standort in Buckow, der mit acht- bis elfgeschossigen Wohngebäuden bebaut ist und in der Nähe eines Einkaufszentrums liegt, nicht erkennbar, dass der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher des Kulturhauses etwa zu Zeiten des Morgengebets zu unzumutbaren Beeinträchtigungen Dritter in der näheren Umgebung führe. Die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit beinhalte in unserer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen und Handlungen verschont zu bleiben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 04.04.2007

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Dokument-Nr.: 4053 Dokument-Nr. 4053

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