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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2011
OVG 3 S 76.11 und andere -

OVG Berlin-Brandenburg: Vergabeverfahren von Oberschulplätzen in Berlin nicht zu beanstanden

Integrierte Sekundarschulen dürfen Durchschnittsnote grundsätzlich zum Aufnahmekriterium machen

Das Vergabeverfahren von Oberschulplätzen in Berlin auf der Grundlage des geänderten Schulgesetzes ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Das Berliner Schulgesetz sieht vor, dass Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien ihre freien Plätze bei einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Nachfrage wie folgt vergeben: Bis zu 10 % sind für Härtefälle vorgesehen, mindestens 60 % werden nach Aufnahmekriterien verteilt, die die Schule unter Berücksichtigung ihres Schulprogramms festlegt, und 30 % der Plätze werden verlost.

Schulplatzvergabe an vor allem leistungsstarke Schüler vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen

Dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zufolge dürfen auch Integrierte Sekundarschulen wie die Carl-Zeiss-Oberschule (Tempelhof-Schöneberg) die Durchschnittsnote der so genannten Förderprognose grundsätzlich zum Aufnahmekriterium machen. Soweit hierdurch im Einzelfall vor allem leistungsstarke Schüler einen Schulplatz erhielten, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Er habe - anders als im Fall der früheren Gesamtschulen - ausdrücklich darauf verzichtet, an Integrierten Sekundarschulen eine bestimmte Zusammensetzung der Schülerschaft zu fordern. Im Übrigen werde leistungsschwächeren Schülern die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Verlosung einen Platz zu erhalten. Auf das Schulprogramm müsse die Schule bei der Festlegung des Aufnahmekriteriums nicht abstellen, wenn eine besondere Profilbildung fehle.

Für Vergabe eines Schulplatzes nach der Härtefallregelung müssen Erziehungsberechtigte „Härtefälle“ im Aufnahmebogen angeben

Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Vergabe eines Schulplatzes nach der Härtefallregelung grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn die Erziehungsberechtigten die im Aufnahmebogen verzeichnete Rubrik „Härtefall“ angekreuzt hätten. Dies gelte in der Regel selbst dann, wenn der Schulleiter das Vorliegen eines Härtefalles mündlich verneint habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 12281 Dokument-Nr. 12281

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