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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2016
- OVG 6 S 22.16 -
Auswärtiges Amt ist Presse gegenüber nicht zur Auskunft über Vorbereitung von Auslandseinsätzen verpflichtet
Bekanntwerden von Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Auswärtige Amt nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt der völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Prüfung des sogenannten "Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS" sowie der Beteiligung an AWACS-Aufklärungsflügen in der Türkei zu geben. Der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Anti-IS-Koalition geht zurück auf eine Beistandsbitte Frankreichs nach den Anschlägen in Paris am 13. November 2015. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung nicht bestehe, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die Außenpolitik der Bundesregierung und die diplomatischen Beziehungen zu anderen Staaten auswirkt, hänge von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die das Gericht nur eingeschränkt nachprüfen könne.
Öffentliches Bekanntwerden von Auskünften könnte Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger gefährden
Das Auswärtige Amt habe ausreichend dargelegt, dass die im Vorfeld des Auslandseinsatzes gegen den IS innerhalb der Bundesregierung erfolgten rechtlichen Prüfungen unter anderem in Bezug auf die sogenannte "EU-Beistandsklausel" hoch sensibel und daher einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden unmittelbar aus dem Grundgesetz ableitbar
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013
[Aktenzeichen: BverwG 6 A 2.12]) - Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2015
[Aktenzeichen: OVG 6 S 67.14])
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Dokument-Nr. 23575
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