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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 10.03.2010
- 1 B 60/10 -
OVG: Teilnahme an Klassenfahrt in die Türkei für Schüler mit geduldetem Aufenthalt muss ermöglicht werden
Langjähriger Duldungsstatus darf in Deutschland aufgewachsene Kinder nicht bei der Erfüllung der Schulpflicht benachteiligen
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ausländerbehörde Bremen im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, zwei Schülern, deren Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet ist, durch Ausstellung eines Notreiseausweises die Teilnahme an einer Klassenfahrt in die Türkei zu ermöglichen.
Die beiden Schüler - 16 und 19 Jahre alt - besuchen die Klasse 9 einer erweiterten Hauptschule. Sie sind beide in Deutschland geboren, ihr Aufenthalt ist aber lediglich geduldet. Der Duldungsstatus hängt damit zusammen, dass ihre Eltern in der Vergangenheit falsche Angaben über die Staatsangehörigkeit der Familie gemacht haben. Die 16jährige Schülerin ist wegen ihrer sehr guten schulischen Leistungen mit einem Stipendium der Stiftung der Deutschen Wirtschaft ausgezeichnet worden.
Sachverhalt
Die Schule beabsichtigt, für die Zeit vom 13. März bis zum 20. März 2010 im Rahmen eines Schüleraustauschvorhabens eine
Notreiseausweis darf in Ausnahmefällen auch für geduldete Ausländer ausgestellt werden
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ausländerbehörde jetzt auf Antrag der beiden Schüler zur Ausstellung eines Notreiseausweises verpflichtet. Ein solcher Ausweis ermöglicht die Aus- und Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass dieser Ausweis in Ausnahmefällen auch an geduldete Ausländer erteilt werden kann. Denn es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Teilnahme an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2010
Quelle: ra-online, OVG Bremen
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Dokument-Nr. 9349
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