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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.06.2020
- 2 KM 500/20 OVG -
Eilantrag der Außervollzugsetzung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt
Geplante Reise der Antragstellerin fällt unter Ausnahmeregelung und war nie untersagt
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss in einem gerichtlichen Eilverfahren den Antrag auf Außervollzugsetzung von § 5 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) abgelehnt. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung sind alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt, soweit nicht die in den nachfolgenden Absätzen der Vorschrift auf geführten Ausnahmebestimmungen Anwendung finden.
Im vorliegenden Fall lebt die Antragstellerin zu 1. in Brandenburg. Sie möchte die Mutter ihres nichtehelichen Lebensgefährten, die in Mecklenburg-Vorpommern wohnt, besuchen. Sie sieht sich daran durch § 5 der Verordnung gehindert, da Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift einen Familienbesuch zusammen mit dem Lebensgefährten nur erlaube, sofern eine häusliche Gemeinschaft bestehe. Das sei bei ihr und ihrem Lebensgefährten nicht der Fall. Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG), ihres allgemeinen Freiheitsrechtes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und ihres Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
Besuche zur Erfüllung moralischer Verpflichtungen erlaubt
Der Senat hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil es schon an der Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin durch die angegriffene Vorschrift fehle. Der von ihr geplante Besuch mit ihrem Lebensgefährten bei dessen Mutter werde von dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28836
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