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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014
- 1 A 21/12.A -
Asylbewerbern droht in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Überstellung eines Asylbewerbers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nur bei bekannten systemischen Mängeln des Asylverfahrens unzulässig
Asylbewerbern, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, droht bei einer Abschiebung nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein marokkanischer
VG hält Überstellung nach Italien für unzulässig
Die hiergegen mit der Begründung erhobene Klage, eine Überstellung nach
Für Durchführung des Asylverfahrens ist gemäß Dublin II-Verordnung nur ein einziger Mitgliedstaat der EU zuständig
Das Oberverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Entscheidung darauf, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens basiere. Danach dürften alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union davon ausgehen, dass auf der Grundlage verschiedener europäischer Richtlinien Asylanträge von Drittstaatsangehörigen in allen Mitgliedstaaten nach den im Wesentlichen gleichen Kriterien bearbeitet und entschieden würden und auch die Aufnahmebedingungen den Richtlinienvorgaben entsprächen. Vor diesem Hintergrund bestimme die hier anwendbare so genannte Dublin II-Verordnung, dass nur ein einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Das sei vorliegend
Ernsthafte systemische Mängel bei Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien nicht wahrscheinlich
Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens könne aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerlegt werden. Die Überstellung eines Asylbewerbers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat sei unzulässig, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat (hier Deutschland) nicht unbekannt sein könne, dass die systemischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 17824
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