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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2010
- 1 B 887/10 -
Bandidos-Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers rechtfertigt Abordnung in den Innendienst
Nachweisbarkeit der Beteiligung an kriminellen Aktivitäten der Bandidos nicht entscheidend
Ein Gerichtsvollzieher, der Mitglied des Motorradclubs "Bandidos" ist und mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe sympathisiert oder diese sogar aktiv unterstützt, darf durch seinen Dienstherren in den Innendienst eines Amtsgerichts zurückversetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im April 2010 der Antragsteller mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als
VG: Gerichtsvollzieher hat auch durch Mitgliedschaft bei den "Bandidos" nicht gegen Strafvorschriften oder sonstige Gesetze verstoßen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die in Rede stehende Abordnungsverfügung erhobenen Klage unter anderem mit der Erwägung statt, der Betroffene habe sich persönlich nichts zuschulden kommen lassen, insbesondere - auch durch seine inzwischen feststehende Mitgliedschaft bei den "Bandidos" - nicht gegen Strafvorschriften oder sonstige Gesetze verstoßen. Dass der betreffende, organisatorisch in (eigenständig agierende) "Chapter" unterteilte Motorradclub in der medialen öffentlichen Wahrnehmung häufig im
Gerichtsvollzieher steht wegen selbstständiger Aufgabenerfüllung mit Außenkontakten in besonderem Blick der Öffentlichkeit
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält die getroffene Maßnahme demgegenüber für rechtmäßig. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Unter dem Gesichtspunkt der Dienstpflicht des Beamten zur Ansehens- und Vertrauenswahrung erscheine es durchgreifend bedenklich, wenn gerade ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10483
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