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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016
13 A 516/14.A -

Bedingungen für Asylbewerber in Italien nicht menschen­rechts­widrig

Nicht jedem Rückkehrer nach Italien droht unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Grundrechte-Charta der EU

Asylbewerbern, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht.

Zahlreiche Asylbewerber, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, klagen gegen Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), das die Asylanträge abgelehnt und die Abschie­bung nach Italien angeordnet hat. Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union be­stimmen im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist.

Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen nicht zu erwarten

Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat angenommen, dass der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein allein stehender junger Mann, nach der Dublin II-Verordnung nach Italien überstellt werden könne. Insbesondere bestünden in Italien für Asylbewerber, auch für solche, die dort ein erneutes Asylverfahren anstrengten (Folgeverfahren), keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. Die bestehenden Defizite führten im Ergebnis nicht zu dem Schluss, jedem Rückkehrer nach Italien drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Grundrechte-Charta der Europäischen Union bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention. Bereits im März 2014 hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, systemische Mängel seien in Italien für nach der Dublin II-Verordnung rücküberstellte Flüchtlinge nicht anzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil
    [Aktenzeichen: 19 K 2789/13.A]
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Dokument-Nr.: 22647 Dokument-Nr. 22647

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