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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020
- 13 B 800/20.NE -
Bordelle in Nordrhein-Westfalen bleiben geschlossen
Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen körpernahen Dienstleistungen
In einem Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht
entschieden, dass die Untersagung von sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Der Antragsteller betreibt im Kreis Gütersloh ein
Erhöhte Infektionsgefahr rechtfertigt weitere Schließung
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber bei generalisierender Betrachtung eine erhöhte Infektionsgefahr bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen annehme. Diese beruhe unter anderem auf dem notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern.
Einhaltung geltenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards für körpernahe Dienstleistungen nicht realisierbar
Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass in seinem
Einhaltung der Pflicht zu Erhebung von Kundenkontaktdaten unrealistisch
Darüber hinaus dürfte es unrealistisch sein, die Pflicht zur Erhebung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28894
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