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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.06.2020
- VG 14 L 158/20 -
Corona-Pandemie: Bordelle in Berlin dürfen weiterhin nicht öffnen
Keine Ungleichbehandlung mit anderen körpernahen Dienstleistungen
Prostitutionsstätten in Berlin dürfen immer noch nicht öffnen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das derzeit geltende Betriebsverbot in einem Eilverfahren bestätigt.
Die Antragstellerin betreibt in Berlin-Schöneberg ein
Eingriff in Berufsfreiheit noch gerechtfertigt
Der auf die Öffnung ihres Bordells gerichtete Eilantrag der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Verbot allerdings einen schwerwiegenden Eingriff in die
Auch erotische Massagen nicht erlaubt
Die Antragstellerin dürfe das
Kontrolle zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen nicht möglich
Bei lebensnaher Betrachtung erscheine es auch durchaus wahrscheinlich, dass einerseits nicht wenige Kunden auf das gewohnte erweiterte "Leistungsspektrum" und/oder günstigere Bedingungen, wie etwa den Verzicht auf das durchgängige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beider Beteiligter, drängen und andererseits Prostituierte - zumal beim Bestehen eines entsprechenden finanziellen Anreizes - versucht sein könnten, diesen Kundenwünschen nachzukommen. Eine effektive Kontrolle sei ersichtlich schon deshalb nicht möglich, weil die sexuellen Dienstleistungen naturgemäß hinter "verschlossenen Türen", d.h. außerhalb des Wahrnehmungsbereichs von Kontrollpersonen oder sonstigen Dritten, erbracht würden. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber zulässigen körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, klassische Massage) bestehe nicht, weil der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums die Infektions- und Ausbreitungsgefahr bei diesen als vergleichsweise geringer habe einschätzen dürfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28886
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