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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2013
- 14 A 314/13 bis 14 A 317/13 -
Bettensteuersatzung der Stadt Dortmund ist nichtig
Bettensteuer als Steuerschuld der Hoteliers unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beherbergungsabgabensatzung (Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund für nichtig erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall klagten drei Hoteliers und eine Campingplatzbetreiberin (Unternehmer) gegen Steuerbescheide der Stadt Dortmund, mit denen für entgeltliche private Übernachtungen eine Beherbergungsabgabe festgesetzt worden war.
Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen als Steuerschuld des Unternehmers unzulässig
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den Klagen mit Urteil vom 27. November 2012 in erster Instanz stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Hamburger "Bettensteuer" verstößt nicht gegen die Grundrechte
(Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 04.04.2013
[Aktenzeichen: 2 V 26/13]) - OVG Schleswig erklärt Lübecker Bettensteuer auf Beherbergungen für rechtmäßig
(Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07.02.2013
[Aktenzeichen: 4 KN 1/12]) - Stadt Duisburg darf "Bettensteuer" erheben
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 25 K 187/11 und 25 K 342/11])
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Dokument-Nr. 17057
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