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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 27.11.2012
19 K 2007/11 u.a. -

Dortmunder "Bettensteuer" ist rechtswidrig

VG Gelsenkirchen erklärt Beherbergungsabgabesatzung für nichtig

Die Heranziehung von Beherbergungsbetrieben zur so genannten "Bettensteuer" in der Stadt Dortmund ist rechtswidrig, die zugrunde liegende Satzung der Stadt nichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Geklagt hatten drei Hoteliers gegen ihre Heranziehung zur in der Stadt Dortmund erhobenen Beherbergungsabgabe. Nach der städtischen Beherbergungsabgabesatzung wird die Abgabe nur in Bezug auf private, nicht hingegen beruflich veranlasste Übernachtungen erhoben. Eine private Übernachtung liegt danach nicht vor, wenn der Beherbergungsgast dies eindeutig durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweist. Bei Fehlen eines solchen Nachweises wird die Steuer erhoben.

Hoteliers fehlt es für benötigte Angaben zu Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen an rechtlicher Handhabe

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die streitgegenständlichen Steuerbescheide aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Satzung die Beweislast für die Entstehung der Steuerpflicht faktisch zu Lasten der Beherbergungsbetriebe und zu Gunsten der Stadt umkehre. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil die Hoteliers keine rechtliche Handhabe hätten, die für die Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen notwendigen Angaben vom Hotelgast zu erlangen. Aus diesem Grunde fehle es auch an der rechtsstaatlich gebotenen Vorhersehbarkeit der Steuerschuld für die Betriebe. Schließlich sei die Steuergerechtigkeit verfahrensrechtlich nicht gewährleistet. Weil die Stadt über keine effektiven Instrumente zur Überprüfung der Angaben der Gäste zum Übernachtungszweck verfüge, unterliege letztlich nur der "ehrliche" Gast der Besteuerung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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Dokument-Nr.: 14757 Dokument-Nr. 14757

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