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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2018
- 19 A 2331/17 -
Minderjährigenadoption: Erwerb der Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern setzt Klärung der Identität des adoptierten Kindes voraus
Angabe der Personalien des Kindes sowie Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich
Nach einer Minderjährigenadoption erhält das adoptierte Kind nur dann gemäß § 6 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern, wenn die Identität des Kindes feststeht. Dazu sind die Angabe der Personalien des Kindes sowie der Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach ein Amtsgericht im März 2010 die Adoption eines in China geborenen minderjährigen Kindes durch ein deutsches Paar aus. Nachfolgend sollte das
Fehlende Klärung der Identität des Kindes steht Übernahme der deutschen Staatsangehörigkeit entgegen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Staatsangehörigkeitsbehörde habe nach § 6 Satz 1 StAG selbstständig zu prüfen, ob eine nach deutschem Recht wirksame Adoption ein
Angabe der Personalien des Kindes sowie Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich
Zur Klärung der Identität des adoptierten Kindes sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Angabe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.08.2017
[Aktenzeichen: 10 K 6215/15]
Jahrgang: 2019, Seite: 454 NJW 2019, 454
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Dokument-Nr. 28332
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