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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2017
- BVerwG 1 C 30.16 -
Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption
Kappung der Bande zu leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für Integration des Kindes in neue Familie
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt, wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war das Begehren einer kongolesischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Dies setzt hier voraus, dass die Klägerin die
Das Verwaltungsgericht hat den Staatsangehörigkeitserwerb bejaht, das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen verneint.
Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern ist rechtlich nicht erloschen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass § 6 StAG für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Auslandsadoption verlangt, dass diese auch in Deutschland wirksam und einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.04.2014
[Aktenzeichen: 10 K 3084/13] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.07.2016
[Aktenzeichen: 19 A 1132/14]
- Thailändische Adoption ermöglicht keine Volladoption nach deutschem Recht
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.06.2013
[Aktenzeichen: 11 UF 130/12]) - Minderjährigenadoption: Erwerb der Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern setzt Klärung der Identität des adoptierten Kindes voraus
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2018
[Aktenzeichen: 19 A 2331/17])
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Dokument-Nr. 25037
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