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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2021
- 2 D 1/20.NE -
Ausschluss von Wohnungsprostitution mittels Bebauungsplans bedarf gesonderter Erwägungen
Wohnungsprostitution nicht vergleichbar mit Bordellen oder bordellartigen Betrieben
Der Ausschluss der Wohnungsprostitution mittels eines Bebauungsplans bedarf gesonderter Erwägungen. Denn Wohnungsprostitution ist in ihrer städtebaulichen Auswirkung nicht vergleichbar mit Bordellen oder bordellartigen Betrieben. Dies hat das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden.
In den zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2020 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen einen
Mangelhafter Bebauungsplan wegen fehlender Begründung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Der
Ausschluss von Wohnungsprostitution bedarf gesonderter Erwägungen
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31145
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