Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2018
- 20 B 569/18 -
Wissenschaftlerin der Hautklinik darf vorläufig weiterhin Tierversuche durchführen
Oberverwaltungsgericht äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung der Stadt Münster
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung der Stadt Münster ausgesetzt, mit der diese einer Wissenschaftlerin der Hautklinik des Universitätsklinikums in Münster aus Tierschutzgründen das Halten und Betreuen von Tieren für die Durchführung von Tierversuchen untersagt hatte. Damit gab das Gericht der Beschwerde der Antragstellerin gegen die anderslautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster statt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung Zweifel bestünden, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeräumt werden könnten. Die
Vorwurf der nicht rechtzeitigen Tötung der Maus nicht haltbar
Nicht hinreichend geklärt sei etwa, wann die bei einer der
Mitarbeiter hatten Pflicht zur Kontrolle der Tiere
Offen sei auch, ob die in Rede stehenden tierschutzrechtlichen Verstöße gerade der betroffenen Wissenschaftlerin anzulasten seien. Zwar sei sie als Leiterin der Forschungsgruppe für den anforderungsgerechten Umgang mit den Tieren verantwortlich gewesen. Sie habe aber Vorkehrungen für das Verhalten ihrer Mitarbeiter getroffen. So habe sie Arbeitsanweisungen erlassen, wonach die Tiere täglich zu kontrollieren und die Wissenschaftler über Auffälligkeiten zeitnah zu informieren gewesen seien. Dem Bericht einer von der Universität eingesetzten Kommission zufolge habe sie auch regelmäßige und engmaschige Kontrollen der Tierhaltung durchgeführt. Wer der einen
Prognose über weitere Zuwiderhandlungen nicht ausreichend belegt
Die Prognose der Stadt, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde, beruhe nicht auf einer hinreichend geklärten Grundlage. Es handele sich hier um die erste Beanstandung dieser Art bei - wahrscheinlich - vielen bisher von der Antragstellerin geleiteten Tierversuchen. Der Bericht der Kommission enthalte Vorschläge zur Verbesserung der Kontrollinstrumente, mit deren Umsetzung die Möglichkeiten, eine strikte Einhaltung der Anforderungen zu überwachen, weiter verbessert würden.
Erneute Zuwiderhandlungen liegen aufgrund stärkerer Kontrollmöglichkeiten fern
Die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken untersagt
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.08.2018
[Aktenzeichen: 21 K 11572/17]) - Verbot von Tierversuchen: Inverkehrbringen von Tierversuchs-Kosmetika unzulässig
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.09.2016
[Aktenzeichen: C-592/14])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26488
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26488
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.