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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2010
- 5 B 1475/10 und 5 B 1476/10 -
OVG Nordrhein-Westfalen bestätigt Glasverbot im Kölner Straßenkarneval zum Sessionsauftakt am 11. November 2010
Störung der öffentlichen Sicherheit durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum
Mit Eilbeschlüssen vom 9. November 2010 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen das für den Sessionsauftakt am 11. November 2010 im Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit anderslautende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt
"Scherbenmeer" als unmittelbare Folge des Mitführens von Glasflaschen anzusehen
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt: Nach summarischer Prüfung spreche viel für die Rechtmäßigkeit des Glasverbots. Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen die Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch trete eine ordnungsrechtlich relevante Störung der öffentlichen Sicherheit durch die ordnungswidrige
Diese vorläufige Bewertung der Gefahrenlage ist nicht ohne Weiteres auf andere Großveranstaltungen übertragbar
Vorsorglich hat der Senat darauf hingewiesen, dass diese ohnehin nur vorläufige Bewertung der Gefahrenlage nicht ohne Weiteres auf andere Großveranstaltungen übertragbar sein dürfte. Ein Einschreiten in Fällen, in denen das Vorfeld konkreter Gefahren betroffen sei, bedürfe vielmehr einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
Verkaufsverbot für Getränke in Glasbehältnissen gegenüber einem Kiosk-Betreiber bestätigt
Zeitgleich hat der Senat ein gegenüber einem Kiosk-Betreiber ausgesprochenes Verkaufsverbot für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 10537
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