Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2023
- 5 B 467/22 -
Bei Versuch der Verschleierung der Existenz von Hunden kann generelle Hundehaltungsuntersagung ausgesprochen werden
Behördliche Leinenpflicht gilt nicht nur für das Spazierengehen
Versucht ein Hundehalter die Existenz von Hunden zu verschleiern, um eine konkrete Hundehaltungsuntersagung zu verhindern, so rechtfertigt dies eine generelle Haltuntersagung. Zudem gilt eine behördliche Leinenpflicht nicht allein für das Spazierengehen, sondern auch für den Zeitraum bis zum sicheren Verbringen des Hundes in den abgeschlossenen Innenraum eines Fahrzeugs. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde einem Hundehalter das Halten von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großer Hunde untersagt. Hintergrund dessen war, dass der Hundehalter gegen die im Januar 2020 angeordnete
Rechtmäßigkeit der generellen Hundehaltungsuntersagung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Hundehaltungsuntersagung könne sich rechtmäßig auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen. Zwar sei es zutreffend, dass eine künftige generelle Haltungsuntersagung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW voraussetze, dass zugleich ein Verbot für die Haltung konkreter, identifizierbarer Hunde ausgesprochen wird. Dies gelte aber dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hundehalter nach Einleitung eines auf eine konkrete Haltungsuntersagung gerichteten Verwaltungsverfahrens die Hunde abgeben oder deren Aufenthalt verschleiern könnte. Dann könne auch ohne konkrete Haltungsuntersagung generell die künftige Hundehaltung gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden. So lag der Fall hier. Der Hundehalter hatte unwahre Angaben über die von ihm gehaltenen Hunde gemacht und wollte die Existenz konkreter Tiere verschleiern.
Leinenpflicht bezieht sich auch auf Säubern des Hundes am Auto
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts umfasse die behördliche
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 18.03.2022
[Aktenzeichen: 11 L 864/21]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 32986
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss32986
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.