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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2020
- 9 A 2969/19 -
Kein Absehen von Fahrtenbuchauflage bei bloßer Ankündigung zukünftigen rechtstreuen Verhaltens
Unzureichende Eignung einer Absichtserklärung zur Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrsverstößen
Von einer Fahrtenbuchauflage ist nicht schon dann abzusehen, wenn der Fahrzeughalter ankündigt sich zukünftig rechtstreu zu verhalten. Eine solche bloße Absichtserklärung ist nicht in gleicher Weise zur Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrsverstößen geeignet, wie die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem festgestellten Verkehrsverstoß konnte nicht ermittelt werden, wer das betreffende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Der Fahrzeughalter gab an, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht geführt zu haben. Zwar konnten auch Familienangehörige im Haushalt das Fahrzeug geführt haben, jedoch berief sich der Fahrzeughalter auf sein
Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage trotz Absichtserklärung
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 07.06.2019
[Aktenzeichen: 18 K 14141/17]
- Gebrauchmachen vom Zeugnisverweigerungsrecht steht Fahrtenbuchauflage nicht entgegen
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22.11.2010
[Aktenzeichen: 3 L 1381/10.MZ]) - Fahrtenbuchauflage nach Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung trotz Aussageverweigerung rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.01.2015
[Aktenzeichen: 4 K 215/14.KO]) - Fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters zur Fahreridentifizierung nicht Voraussetzung für Fahrtenbuchauflage
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2023
[Aktenzeichen: 8 A 464/23])
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Dokument-Nr. 29452
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