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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006
- 1 A 11312/04.OVG -
Keine Genehmigung für Windenergieanlage im Vogelzugkorridor
Windenergieanlagen dürfen in einem Vogelflugkorridor nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m in der Nähe des Habichtskopfs im Landkreis Bad Kreuznach. Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Da die Windenergieanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, das im Frühjahr und Herbst übermäßig stark von Zugvögeln durchflogen werde, stünden ihnen Belange des Naturschutzes entgegen. Zwar könne nicht jeder einfache Vogelzug die Errichtung von Windenergieanlagen verhindern. Vielmehr sei dazu ein Vogelzuggeschehen überdurchschnittlichen Umfangs erforderlich. Ansonsten wären in Rheinland-Pfalz, das größtenteils breitflächig von Vogelzügen überquert werde, Windenergieanlagen fast überall unzulässig, was der gesetzlich angeordneten Privilegierung solcher Anlagen im Außenbereich widersprechen würde. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen sei der Bereich, in dem die Klägerin die beiden Windenergieanlagen errichten wolle, als bedeutender Vogelflugkorridor anzusehen. Deshalb seien Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Vogelarten durch die Anlagen nicht ausgeschlossen, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheide, so das Oberverwaltungsgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 09/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2006
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Dokument-Nr. 1906
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