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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2019
- 1 A 11643/17.OVG -
Windenergieanlage darf ohne Abschaltauflage während des Kranichzugs betrieben werden
Kollisionsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise erhöht
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Windenergieanlage im Landkreis Cochem-Zell das Kollisions- und Tötungsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise erhöht, so dass es keiner Abschaltauflage zum Schutz des Kranichzugs bedarf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erhielt vom Landkreis Cochem-Zell die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Kraniche unterliegen im Zugkorridor nur sehr geringer Gefahr der Kollision mit Windenergieanlagen
Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Klage hingegen statt und hob die angefochtene Nebenbestimmung auf. Die Voraussetzungen für den Erlass der Kranichabschaltauflage seien nicht gegeben. Die
Bereits jahrelanger Windenergieanlage zahlreiche Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen und ohne Schlagopfer
Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass hier in der Nähe der streitigen
Abschaltauflage würde gegen grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung verstoßen
Jedenfalls aber verletze die Kranichabschaltauflage die Klägerin in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung. Der Beklagte habe in unmittelbarer Nachbarschaft zu der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28181
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