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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2020
- 3 A 11024/19.OVG -
Liebesbeziehung zu einem Gefangenen rechtfertigt die Entfernung einer JVA-Beamtin aus dem Dienst
Dienstentfernung wegen schweren Dienstvergehens begründet Entlassung
Eine Beamtin einer Justizvollzugsanstalt (JVA), die über mehrere Monate eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen war und ihm dabei mehrere Nacktfotos von sich übersandt hatte, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Dezember 2017 wurden bei einer Postkontrolle in einer
Justizvollzugsbeamtin verstößt gegen das Zurückhaltungsgebot
Auf die Klage des Landes hat die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungs-gerichts Trier die
OVG betonte Gefahr der Erpressbarkeit
Eine Offenbarung der Beziehung und des Briefkontakts gegenüber der Anstaltsleitung sei nicht erfolgt. Mit diesen Verhaltensweisen habe sie ein schweres
Berufung der Beklagten wurde abgelehnt
Mit ihrer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte die Beamtin geltend, sie habe keine sexuelle oder sonstige intime Beziehung zu dem Gefangenen gehabt. Außerdem sei sie im Jahr 2016 wegen einer akuten Belastungsreaktion und einer Anpassungsstörung in ärztlicher Behandlung gewesen. Das Oberverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der unter anderem die aufgefundenen Briefe verlesen, der Gefangene als Zeuge vernommen und die Beamtin angehört wurden, die Berufung zurück.
Briefe beweisen Beziehung zu Gefangenen
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28848
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