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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2010
- 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG, 6 A 10284/10.OVG -
OVG Rheinland-Pfalz: Beiträge zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch Beitragserhebung der IHK
Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitgliedsbeiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls sind Mitglieder der
Vorübergehende Beteiligung der IHK an einem Projekt stellt zulässige Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar
Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerinnen in der
Festsetzen eines höhere Beitragssatzes als andere rheinland-pfälzische Kammern ist nicht zu beanstanden
Im Übrigen wirkten sich diese und andere wirtschaftliche Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der Beiträge aus. Weiterhin habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10348
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