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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2010
6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG, 6 A 10284/10.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Beiträge zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig

Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch Beitragserhebung der IHK

Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitgliedsbeiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls sind Mitglieder der IHK Trier. Ihre Klagen gegen die Kammerbeiträge wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.

Vorübergehende Beteiligung der IHK an einem Projekt stellt zulässige Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar

Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerinnen in der IHK Trier sowie die Beitragserhebung seien durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechtfertigt. Danach hätten die Industrie- und Handelskammern das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Die Klägerinnen könnten auch keine nachträgliche Minderung ihrer Beiträge verlangen. Zwar dürften sich die Kammern außerhalb ihres Aufgabenbereichs nicht betätigen. Jedoch stelle insbesondere die vorübergehende Beteiligung der IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar.

Festsetzen eines höhere Beitragssatzes als andere rheinland-pfälzische Kammern ist nicht zu beanstanden

Im Übrigen wirkten sich diese und andere wirtschaftliche Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der Beiträge aus. Weiterhin habe die IHK Trier nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Außerdem könne bei der Beitragsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen ziehen könnten. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass die IHK Trier einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern festgesetzt habe. Denn sie verfüge über eine geringere Mitgliederzahl und die Mitglieder der anderen Industrie- und Handelskammern seien vielfach finanz- und damit beitragsstärker.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 10348 Dokument-Nr. 10348

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