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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2011
- 6 B 10231/11.OVG -
„1 Euro-Party“ – Gaststätte darf alkoholische Getränke nicht zu reduzierten Preisen verkaufen
Veranstaltung begründet gerade für Jugendliche konkrete Gesundheitsgefahr
Einem Gastwirt kann der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Gastwirt, plante für den 4. Februar 2011 eine "10 für 10" Veranstaltung, bei der er 10 Getränke für 10 Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt er, während der „1 Euro-Party“ am 25. Februar 2011 in seiner Schank- und Speisegaststätte alkoholische Getränke für 1 Euro anzubieten.
Gaststättenbehörde untersagt Abgabe der Getränke zu reduzierten Preisen
Die zuständige Gaststättenbehörde gab dem Antragsteller auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld“ begründet Gefahr übermäßigen Alkoholkonsums
Die „1 Euro-Party“ begründe für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr. Denn das Preiskonzept „viel
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 11173
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