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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2013
- 6 C 11124/12.OVG und 6 C 11221/12.OVG -
Stadt Mainz darf Hundesteuer erhöhen
Hundesteuer entfaltet durch Höhe keine erdrosselnde Wirkung
Die Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Mainz, mit der die Hundesteuer für den ersten Hund von 120 Euro auf 186 Euro und für den zweiten Hund von 156 Euro auf 216 Euro im Jahr erhöht wurde, ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die beiden Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls halten im Stadtgebiet von Mainz einen bzw. zwei
Erhöhung der Hundesteuer beruht nicht auf unzureichender Abwägung und ist verhältnismäßig
Eine
Hundesteuererhöhung ist Teil vieler Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung im Rahmen eines Sparpakets
Die Antragsgegnerin habe eine von einer breiten öffentlichen Diskussion begleitete politische Gesamtabwägung vorgenommen. Dabei habe sie mit der Hundesteuererhöhung als einer von vielen Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung im Rahmen eines Sparpakets in erster Linie die Absicht verfolgt, höhere Einnahmen zu erzielen, um so ihre Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds zu sichern. Dieser Zweck allein rechtfertige bereits eine Hundesteuererhöhung. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Steuererhöhung auch durch Lenkungszwecke - die Begrenzung des Hundebestandes im Stadtgebiet - gerechtfertigt werden könnte. Solche Lenkungszwecke hätten für die Antragsgegnerin jedenfalls bei der Erhöhung der
Kein Verstoß gegen das Willkürverbot
Bei Beziehern von bestimmten Sozialleistungen sehe die Satzung im Übrigen die Möglichkeit vor, die Steuer auf Antrag zu ermäßigen. Die Erhöhung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Hundesteuer: Höherer Steuerbetrag für zweiten und dritten Hund zulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2010
[Aktenzeichen: 4 ZB 09.2136]) - OVG Sachsen-Anhalt: Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010
[Aktenzeichen: 4 K 252/08 und 4 K 253/08])
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Dokument-Nr. 15947
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