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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2006
- 7 A 10754/06.OVG -
Kein kleineres Nummernschild für Harley-Davidson
Lesbarkeit des Schildes darf nicht beeinträchtigt werden
Der Halter eines Motorrades der Marke Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger beantragte bei der Straßenverkehrsbehörde die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein
Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften seien verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren Fahrzeugen müssten grundsätzlich die vorschriftsmäßigen größeren Kennzeichen angebracht werden. Dies diene der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrssicherheit. Der Kläger, dessen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.10.2006
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Dokument-Nr. 3197
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