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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.05.2006
- 4 K 1442/05.KO -
Kein verkleinertes Saisonkennzeichen für Motorradfahrer
Erforderlicher Aufwand ist nicht unverhältnismäßig
Der Fahrer einer Harley Davidson kann nicht erreichen, dass ihm eine Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen für sein Motorrad erteilt wird.
Der Kläger ist Halter einer Harley-Davidson, Modell "Road King" (Baujahr 1995). Das
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte, so das Gericht, habe den Antrag des Klägers in fehlerfreier Weise abgelehnt. Dies folge aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung, welche die Ausgestaltung und Anbringung von Saisonkennzeichen festlegten. Hieraus ergebe sich, dass Saisonkennzeichen aufgrund ihres erforderlichen Inhalts bestimmte Mindestmaße hinsichtlich Breite und Höhe nicht unterschreiten dürfen. Der Platz, der am
siehe auch
Beschluss vom 26. September 2006 des OVG Rheinland-Pfalz, AZ 7 A 10754/06.OVG Kein kleineres Nummernschild für Harley-Davidson
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.19/2006 des VG Koblenz vom 09.06.2006
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Dokument-Nr. 2496
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