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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2016
- 8 A 10338/16.OVG -
Lasertag-Anlage in Gewerbegebiet unzulässig
Anlage ist als Vergnügungsstätte anzusehen
Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in dem Gewerbegebiet Industriestraße in Speyer nicht zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls möchte in einem
Lasertag-Anlage kann nicht als Anlage für sportliche Zwecke angesehen werden
Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dieses Urteil und wies die Berufung der Klägerin zurück. Bei der geplanten Anlage handle es sich um eine
Lasertag-Anlage stellt kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar
Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handle es sich außerdem um eine kerngebietstypische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 23291
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