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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2012
8 A 10715/12.OVG -

Verweigerung der Baugenehmigung für Getränkemarkt am Stadtrand nicht zu beanstanden

Bebauungsplan schließt Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben außerhalb der Innenstadt grundsätzlich aus

Schließt der Bebauungsplan einer Stadt die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in einem Gebiet außerhalb der Innenstadt grundsätzlich aus, kann sie zurecht die Errichtung eines Getränkemarktes am Stadtrand untersagen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss die Stadt Alzey im Herbst 2011 den Bebauungsplan "Bahnhofstraße westlich des Bahnhofs", der Einzelhandelsbetriebe in diesem außerhalb der Innenstadt liegenden Plangebiet grundsätzlich ausschließt. Eine Ausnahme ist für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorgesehen. Den Antrag des Klägers, ihm in diesem Gebiet die Errichtung eines Getränkemarktes mit 350 m² Verkaufsfläche zu genehmigen, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab.

Festsetzungen des Bebauungsplans dient zur Erreichung städtebaulicher Ziele

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung. Dem Vorhaben des Klägers stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Stadt habe die Möglichkeit, den Einzelhandel in ihrem Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs durch bauplanerische Festsetzungen zu steuern. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch nicht zur Erreichung der städtebaulichen Ziele der Stadt ungeeignet, weil ein Getränkemarkt in der vom Kläger konkret beabsichtigten Ausgestaltung mit einer Verkaufsfläche von 350 m² und zahlreichen Parkplätzen im zentralen Versorgungsbereich nicht verwirklicht werden könne. Insofern sei nicht die in der Randlage mögliche optimale Ausgestaltung des Getränkemarkts maßgeblich. Es sei vielmehr ausreichend, dass im zentralen Versorgungsbereich der Stadt ein Einzelhandelsangebot eingerichtet werden könne, das dem in der Randlage ausgeschlossenen Sortiment im Wesentlichen vergleichbar sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 15006 Dokument-Nr. 15006

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